Umziehen, Computer hochfahren, die Produktionsanlage in Gang bringen: Vorbereitende Tätigkeiten dauern im Beruf oft länger. Der Mitarbeiter geht dann noch nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nach. Haben Sie in so einem Fall ein Recht auf Bezahlung?
“Im Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, was zur Arbeitszeit zählt”, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dies bedeutet: Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Ruhezeiten. “Normalerweise ist die Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss”, erklärt der Fachanwalt.
Anhand von Beispielen wird deutlich, was zur Arbeitszeit gehört – und was nicht. “Wenn zum Beispiel ein Chemieunternehmen seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung anbietet, gehört das Umkleiden von Privat- zu Schutzkleidung und umgekehrt zur Arbeitszeit”, sagt Meyer. Ein Automechaniker hingegen, der seinen Blaumann schon zu Hause zieht, macht das in seiner Freizeit.
Wann die Arbeitszeit beginnt
Wenn die Maschine beispielsweise vor Produktionsbeginn in einem Lebensmittelunternehmen installiert werden muss, gehört das zur Arbeitszeit. “In vielen Unternehmen beginnt die Arbeitszeit mit dem Beginn der Arbeitszeiterfassung beim Betreten des Firmengebäudes”, erklärt Meyer.
Es ist jedoch möglich, für solche vorbereitenden Tätigkeiten eine geringere Vergütung vorzusehen, wie der Fachanwalt weiß. “Dann hat zum Beispiel die Umkleidezeit einen niedrigeren Stundenlohn.”